BAG-Urteil: 24-Stunden-Wanderungen verstoßen gegen das Arbeitszeitgesetz

April, April // 24-Stunden-Wanderungen werden immer beliebter und erleben gerade einen wahren Boom. Immer mehr Wanderer wollen rund um die Uhr eine längere Wanderstrecke bewältigen und dabei ihre eigenen Grenzen austesten.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat jetzt geklärt, ob die Teilnahme an einer 12h oder 24h Wanderung als Arbeitszeit gilt.

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) legt zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Höchstgrenze von 48 Stunden in der Woche für die Arbeitszeit fest. Das Gesetz regelt zudem, wie lange Ruhephasen und Pausen dauern müssen und das Sonntage und gesetzliche Feiertage besonders geschützt sind.

Die Klage eines fränkischen Unternehmers gab dem Bundesarbeitsgericht (BAG) nun Gelegenheit, zu klären, ob es sich bei der Teilnahme eines Arbeitsnehmers an einer 24-Stunden-Wanderung um Arbeitszeit oder Freizeit handelt.

Freizeit oder Arbeitszeit?

Ein fränkischer Unternehmer hatte gegen seinen Mitarbeiter geklagt, der regelmäßig an Langzeitwanderungen teilnahm und am nächsten Arbeitstag völlig übermüdet am Arbeitsplatz erschien.

Der Unternehmer wollte die Teilnahme seines Mitarbeiters an 24-Stunden-Wanderungen zunächst untersagen. Dieser argumentierte jedoch, dass die Teilnahme in seine Freizeit falle und alleine seine Angelegenheit sei.

24-Stunden-Wanderung gilt als Arbeitszeit

Daher klagte der Arbeitgeber in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht Nürnberg. Der Arbeitnehmer würde durch die Teilnahme an einer 24-Stunden-Wanderung keine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden (§ 5 Abs. 1 ArbZG) einhalten und damit gegen seine Erholungspflicht verstoßen.

Doch die Richter wiesen die Klage zurück. Gegen das erstinstanzliche Endurteil legte der Unternehmer Berufung beim Landesarbeitsgericht (LAG) in Nürnberg ein. Doch auch hier bekam er kein Recht.

Darauf hin klagte er in der dritten Instanz vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG), die höchste Instanz in der Arbeitsgerichtsbarkeit. Die Richter klärten die grundsätzliche Bedeutung des Arbeitszeitgesetz (ArbZG) bei Langzeitwanderungen und haben jetzt in einem Urteil (BAG, 31.03.2018, 6 AZR 540/03) festgestellt, dass die Teilnahme an einer 24-Stunden-Wanderung als Arbeitszeit zu bewerten ist und damit unter das ArbZG fällt.

Mit der Entscheidung setzt das BAG nicht nur seine bisherige Rechtsprechung zur Arbeitszeit fort, sondern trägt mit dem Urteil auch zur Rechtssicherheit bei. 

Ging man bisher davon aus, dass die Teilnahme an einer 24-Stunden-Wanderung eine reine Freizeitaktivität ist, erfordert das Urteil des BAG jetzt ein umdenken.

Die Einordnung einer organisierten Langzeitwanderung als Arbeitszeit im Sinne des ArbZG hat weitreichende Bedeutung: Danach darf eine Langzeitwanderung grundsätzlich zehn Stunden nicht überschreiten (§ 3 ArbZG).

Die Wanderung ist zudem bei einer Wanderzeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen und 45 Minuten bei einer Wanderzeit von mehr als neun Stunden (§ 4 ArbZG). Dafür müssen die Veranstalter zukünftig Sorge tragen.

Welche Konsequenzen das für die vielen 12- und 24-Stunden-Wanderungen hat, lässt sich jetzt noch nicht absehen. Ich gehe aber davon aus, dass es die 12- und 24-Stunden-Wanderevents in der bisherigen Form nicht mehr geben wird.

Die nach Landesrecht zuständigen Behörden werden die Einhaltung des Gesetzes sicherlich bei den nächsten Veranstaltungen stichprobenartig überprüfen.

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Mein Name ist Jens und ich bin ein absoluter Outdoor-Enthusiast: Wandern und Trekking bedeutet für mich, die Natur hautnah mit allen Elementen erleben – egal ob bei Sonnenschein, Regen oder Schnee. Mich zu bewegen, Neues zu erkunden und mich den Herausforderungen der Natur zu stellen, sind für mich ein idealer Ausgleich zum Alltag.

5 Kommentare Schreibe einen Kommentar

  1. Danke für diese wichtige Info! Steht denn schon aus, wie viel Urlaubstage generell empfohlen werden, zur optimalen Erholung nach einer solchen Wanderung? Und was, wenn man sie voreilig abbricht? Werden die fehlenden Stunden wieder auf das Arbeitszeitkonto gut gerechnet? ;)

  2. Dieses Urteil lässt aber auch im Umkehrschluss zu, dass kürzere Wanderzeiten mit entsprechenden Pausen allein schon wegen der guten gesundheitlichen Verträglichkeit zur Arbeitszeit zählen! Schade, dass ich heute – am 1. April – nicht, sondern erst morgen Wandern werde.

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